Rückgabe von Gräbern
Wann kann eine Grabstätte aufgegeben werden?
Der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat für jeden Verstorbenen die Bestattungspflicht mit einer Mindestruhezeit von jeweils 20 Jahren festgelegt.
Zählend ab der letzten Beerdigung hat jede Grabstätte dementsprechend eine Bestandspflicht von mindestens 20 Jahren (Pflichtzeitraum einer Grabstätte).
Eine gewünschte Nutzungsdauer von Grabstätten über den Pflichtzeitraum von 20 Jahren hinaus, wird durch die Auswahl der entsprechenden Grabart bestimmt und kann individuell erworben werden (Recht zur Grabnutzung).
Wichtige Unterschiede der Grabarten
An Reihengrabstätten wird das Recht zur Nutzung ausschließlich für den Pflichtzeitraum vergeben. Solche Grabstätten, die für einen einzigen Verstorbenen konzipiert sind, werden nach Ablauf des Pflichtzeitraumes des letzten Grabes der betroffenen Reihe automatisch abgeräumt. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich. Betroffene Grabnutzer erhalten über die Einebnung des Grabes eine Information durch Veröffentlichung und Hinweisschild am Grabfeld. Gebühren entstehen nicht!
Wahlgrabstätten (Familiengräber) sind Grabstätten mit der Option zur Verlängerung des Nutzungsrechtes über einen Pflichtzeitraum hinaus. Bei Wahlgrabstätten wird der Zeitraum der Grabnutzung in Abstimmung mit der Verwaltung des Zentralfriedhofes individuell vereinbart.
Wahlgrabstätten können durch den eingetragenen Nutzungsberechtigten nur zurückgegeben werden, wenn der vorgeschriebene Pflichtzeitraum abgelaufen ist.
Für das Abräumen von Wahlgrabstätten ist eine Abmeldung bzw. Rückgabeerklärung notwendig!!!