Hinweise

Der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat für Verstorbene die Bestattungspflicht und eine Mindestruhefrist von jeweils 20 Jahren festgelegt.

Der Friedhofsträger darf vor Ablauf dieser Ruhezeit Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.

Anträge auf Ausgrabungen und Umbettungen stellen Sie am besten schriftlich und mit der entsprechenden Begründung der Wichtigkeit einer Störung der Totenruhe.

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